Eine sehr großräumige Familienyacht mit 3 Kabinen für bis zu 6 Personen.
Äusserst sparsam im Verbrauch und leicht zu fahren.

Telefon:
03431 750037
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ZUR BUCHUNG

Länge: 10,50 m
Breite: 3,45 m
Gewicht: 4000 kg
Tiefgang: 0,70 m
Dieselmotor: 20 PS
Dieseltank: 200 l
Wassertank: 210 l
Fäkalientank: 80 l
Lot
Log
Kompass
- 3 Kabinen mit max. 6 Kojen
- 42 Liter Kühlschrank + Gefrierfach
- Warmwasser
- Bugstrahlmotor
- Gasheizung
- 2 Flammen Kocher
- großzügige Küchenausstattung
- Heckdusche
- Badeplattform mit Badeleiter
- großer Esstisch
- Cabrioverdeck
- Sonnenliege
- Toilette / WC
- 220 Volt Ladeanschluß

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Chartervertrag - Yachtcharter Frank Kehl


Verpflichtungen des Vercharterers
1. Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zu Beginn des Chartertermins dem Charterer sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser und Treibstoff zu übergeben. Kann der Vercharterer, auch ohne sein Verschulden, die Charteryacht oder eine gleichwertige Yacht nicht zu Beginn des Chartertermins übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet.
Kann die gecharterte oder eine gleichwertige Yacht nach Ablauf von 24 Stunden nach Beginn der Charterperiode, bei einwöchiger Charter, und 48 Stunden bei mehrwöchiger Charter, nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vercharterer vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist der Charterpreis sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.
2. Der Vercharterer verpflichtet sich, selbst oder mittels eines von ihm Beauftragten, den Charterer eine ausführliche Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen ,des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände einschließlich einer Einweisungs - und Probefahrt von einer Stunde zu gewähren.
Einweisungen, die diesen Zeitraum übersteigen, werden nach Zeit dem Charterer berechnet .
3. Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren worden, ohne daß sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Schiff in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist.
4. Für die Yacht existiert eine Haftpflicht - sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung von Euro 512,00 pro Schadensfall abgeschlossen. Alle Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
Verpflichtungen des Charterers
1. Voraussetzungen:
Der Charterer versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen und die erforderlichen Befugnisse, Erlaubnisse für das jeweilige Fahrgebiet zu besitzen.
(Sonderregelung - Charterschein: Einweisung in das wasserstraßenbezogene Verkehrsverhalten ca. 2 Stunden und Einweisung in das Fahrzeug ca. 1 Stunde sowie gemäß § 8 Sportbootvermietungsverordnung - Binnen; Tauglichkeit, Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines gültigen KfZ - Führerscheins.)
Mindestbesatzung 2 Personen.
Der Vercharterer behält sich das Recht vor, den Charterer die Verfügung über die Yacht zu verweigern für den Fall, daß der Charter nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsverordnung und der Sportbootvermietungsverordnung besitzt.
Auch bei Vorlage eines solches Dokuments müssen Personen von der Einweisung und von der Fahrzeugführung ausgeschlossen werden, bei denen offensichtlich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit angebracht sind. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Die bereits bezahlten Beträge verbleiben bei dem Vercharterer.
2. Benutzung:
Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum, nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muß Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.
Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge - und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von der Versicherung reguliert werden.
Der Charterer verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen, entsprechend der Kojenzahl, an Bord zu nehmen, die Yacht nur zu Vergnügungsausfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten mit ihr auszuüben, sie nicht unterzuvermieten und nicht gewerblich zu benutzen.
Der Charterer wird andere Yachten nur im Notfall schleppen und die Charteryacht nur im Notfall schleppen lassen und dies auch nur mit eigener Trosse, um hohe Bergungskosten zu vermeiden.

Weiterhin verpflichtet sich der Charterer dem:

2.1.1. Grundberührungen Vercharterer bei der Rückgabe zu melden. .
2.1.2. Bei Meldung schlechter Witterungsverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
2.2. Treten während der Charterperiode Schäden an der Yacht oder der Ausrüstung auf, so hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Kosten und die Zweckmäßigkeit der Reparatur abzustimmen.
2.3. Der Charterer muß Reparaturen von Schäden, die während des Törns auftreten veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt ist, der Schaden größer werden kann oder die pünktliche Rückkehr gefährdet ist.
2.4. Unfälle und Havarien müssen umgehend der nächsten Hafen - oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind die Personalien, sowie Schiffstyp und die Namen aller Havariebeteiligten festzustellen. Der Charterer faßt darüber einen kurzen Bericht ab, den alle Havariebeteiligten unterschreiben. Dieser Bericht wird bei der Rückkehr dem Vercharterer übergeben. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, haftet er für die gesamten Havarieschäden.
2.5. Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeten Schäden werden gegen Quittung vom Vercharterer erstattet. Die ausgewechselte Teile sind dem Vercharterer zu übergeben. Der Vercharterer muß aber auch hier vor einer Reparatur unterrichtet werden.
2.6. Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen über abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände, trägt der Charterer, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In solche Fällen ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe der Yacht die Kaution teilweise oder ganz einzubehalten bzw. einen Vorschuß zu verlangen.
Weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers werden nicht ausgeschlossen, z.B. wenn eine Havarie oder vom Charterer zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen werden.
2.7. Die Kaution wird nach Rückgabe der Yacht zurückgegeben, sofern kein Schaden vorliegt.
2.8. Der Motorölstand und der Kühlmittelstand des Antriebsaggregats sind täglich vor Antritt der Fahrt zu prüfen. Schäden die durch Trockenlaufen und Überhitzen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen voll zu Lasten des Charterers, wenn diese vom Charterer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3. Chartergebiet:
Das Chartergebiet umfaßt die Binnenwasserstrassen der Märkischen und Mecklenburger Gewässer zwischen Elbe und Oder. Fahrgebiete, die darüber hinaus gehen, müssen mit dem Vercharterer vorab abgestimmt werden und bedürfen seiner Zustimmung.
(Für Charterschein - Kunden, ohne Sportbootführerschein - Binnen: Obere Hafel - Wasserstraße von km 15,9 Schleuse Zehdenick bis km 94,4 Hafen Neustrelitz einschließlich Templiner und Lychener Gewässer sowie Wentow See, Müritz - Hafel - Wasserstraße von km 0,0 einschließlich kleine Müritz bis Höhe Vipperow und Rheinsberger Gewässer bis km 31,8)
Der Charterer ist verpflichtet, sich anhand des an Bord befindlichen umfassenden Karten - und Informationsmaterials mit der Spezifika der verschiedenen Gewässer vertraut zu machen.
4. Rückgabe:
Die gesamte Törnplanung muß so gestaltet werden, insbesondere die Rückreise so rechtzeitig angetreten werden, daß auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist.
Sollte dennoch aus unvorhergesehen Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort telefonisch zu informieren. Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Charterer seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat, der Vercharterer die Yacht und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Ausgangshafen abgenommen hat. Der Vercharter er bestätigt die ordnungsgemäße Übernahme der Yacht im Logbuch. Der Dieseltank ist vom Charterer vor der Rückgabe aufzufüllen, andernfalls erfolgt eine Verrechnung mit der Kaution.
5. Verspätete Rückgabe:
Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer pro Tag die doppelte Gebühr der Tagescharter zu zahlen, wenn ihn eine Schuld an der Verspätung trifft. Darüber hinaus trägt der Charterer die dem Vercharterer und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten, sowie Hotel, Taxi, Porto, Telefongebühren etc. Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem Ausgangshafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer sofort zu benachrichtigen.
Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall bei der Yacht zu bleiben, bis der Vercharterer oder sein Vertreter die Yacht übernommen hat. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn sie im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Charterer trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden, sie schließen aber die Gebühr nach Abs. 1 nicht aus.
Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für Reparaturen von Schäden, die nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren Behebung möglich war und dem Charterer zumutbar gewesen ist.
6. Rücktritt:
Tritt der Charterer von diesem Vertrag zurück, bleibt die Zahlungspflicht im Vollem Umfang bestehen. Es wird daher der Abschluß einer Reisekostenrücktrittsversicherung empfohlen. Wird ein Ersatzcharterer gefunden, erfolgt eine Aufrechnung. Der Charterer kann von diesem Vertrag jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abschluß zurücktreten, falls der Rücktrittstermin nicht näher als acht Wochen vor dem Übergabetermin liegt. Dann wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 125,00 fällig. Der Vercharterer ist berechtigt, seine Leistungen zu verweigern, wenn der Charterer seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
7. Verletzung der Vertragspflichten:
Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Charterer dem Vercharterer für alle daraus entstehenden Folgen. Soweit der Vercharterer für vom Charterer zu vertretenen Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines Schiffsführers und seiner Besatzung im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.
8.Rechtsgrundlagen:
Ist das materielle und formelle Recht der BRD. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9. Reklamationen:
Müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Yacht per Einschreiben an den Vercharterer gerichtet werden.
10. Gerichtsstand:
Ist das Amtsgericht Döbeln.
Delphia 1050

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